Info
Vereins-Nr.: | 28 |
Sitz des Vereins: | 48703 Stadtlohn |
Homepage: | www.vogelfreundestadtlohn.de |
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Info-Text: | Keine weiteren Informationen |
Mitglieder
Den Vorstand des Vereins bilden
Funktion | Name | Straße | Plz / Ort | [Details] |
---|---|---|---|---|
1.-Vorsitzender | Terbrack, Ludger | Rosenweg 9 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
2.-Vorsitzender | van Ledden, Frank | Winkelsöring | 48619 Heek | [Details] |
Schriftführer | Olbers, Norbert | Wertenbruch 15 a | 53567 Buchholz | [Details] |
1. Kassierer | Terliesner, Johannes | Haselweg 1 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
2. Kassierer | Lensker, David | Immingfeldweg 172 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Beisitzer | Honekamp, Judith | Frauenstr. 46 | 48683 Ahaus | [Details] |
Ehrenvorsitzender | Olbers, Gerhard | Overbergstr. 8 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Mitglieder
Funktion | Name | Straße | Plz / Ort | [Details] |
---|---|---|---|---|
Mitglied | Beenen, Ulrich | Grenzweg 7 | 48653 Coesfeld | [Details] |
Mitglied | Denne, Andreas | Wessendorfer Str. 1 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Ehrenmitglied | Doods, Peter | Mühlenweg 18 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Mitglied | Elsing, Josef | Holtmoate 4 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Mitglied | Heitz, Andreas | Zur Bleiche 13 | 48720 Rosendahl | [Details] |
Mitglied | Heitz, Marco | Zur Bleiche 13 | 48720 Rosendahl | [Details] |
Ehrenmitglied | Hermeling, Heinz | Lohner Str. 15 | 46354 Südlohn | [Details] |
Mitglied | Hermeling, Marc | Lohner Str. 15 | 46354 Südlohn | [Details] |
Mitglied | Höver, Frank | Hasenkamp 6 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Mitglied | Leuering, Wolfgang | Bolkenhainer Str. 45 | 46325 Borken | [Details] |
Mitglied | Leuker, Willi | Diakon-Heider-Str. 1 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Mitglied | Niehues, Josef | Graf-von-Galen-Str. 21 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Mitglied | Mauritz, Mathias | Buning Weide 31 | 48703 Stadtlohn | [Details] |
Mitglied | Muhr, Erwin | Stadtlohner Str. 30 | 48683 Ahaus | [Details] |
Mitglied | Olbers, Mika | Wertenbruch 15 a | 53567 Buchholz | [Details] |
Mitglied | Südfeld, Hendrik | Josefstr. 12 | 48720 Rosendahl | [Details] |
Mitglied | Sundorf, Martin | Erbdrostenweg 7 | 48720 Rosendahl | [Details] |
Mitglied | Welper, Jörg | Am Röringkamp 33 | 48691 Vreden | [Details] |
Mitglied | Wevers, Johan | Buchenalle 37 | 46354 Südlohn | [Details] |
Termine
Anstehende Termine des Vereins
Monat | Datum | Typ / Veranstaltung |
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Januar 2024 | 27.01.2024, 17:00 Uhr | Generalversammlung, Haus Hakenfort, Dufkampstr. 11, 48703 Stadtlohn |
Februar 2024 | Sa. 24.02.2024, 14:30Uhr | Wintergang |
März 2024 | Fr. 22.03.2024, 18:00 Uhr | Frühjahrstagung LV 28 in Bocholt, Töppingsesch 3 |
April 2024 | Fr. 26.04.2024, 20:00 Uhr | Monatsversammlung im Haus Hakenfort |
Mai 2024 | Fr. 31.05.2024, 20:00 Uhr | Monatsversammlung im Haus Hakenfort |
Juni 2024 | Sa. 15.06.2024 | Pättkesfahrt |
Juli 2024 | ||
August 2024 | Sa. 31.08.2024, 15:00 Uhr | Jungtierbesprechung Sparte GS, Ort wird noch bekanntgegeben |
September 2024 | Fr. 27.09.2024, 18:30 Uhr Fr. 27.09.2024, 20:00 Uhr | Herbsttagung LV 28 im Haus Hakenfort Monatsversammlung mit Vortrag „Cardueliden“ von Thomas Wendt im Haus Hakenfort |
Oktober 2024 | Sa. 05.10.2024, 09:00 Uhr Fr. 25.10.2024, 20:00 Uhr | Nistkästenreinigen Monatsversammlung im Haus Hakenfort |
November 2024 | Mo. 25.11.2024 bis So. 01.12.2024 | LV-Schau LV 28 in der Stadthalle Stadtlohn |
Dezember 2024 | Sa. 07.12.2024, 18:00 Uhr Sa. 14. + So. 15.12.2024 | Kommers Landesverbandsschau in der Gaststätte "Zum Breul" (Döbbelt) DM in Bad Salzuflen |
Januar 2025 | Fr. 25.01.2025, 17:00 Uhr | Monatsversammlung im Haus Hakenfort |
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1.Der Verein führt den Namen „Verein der Vogelfreunde Stadtlohn e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtgerichts Ahaus (VR 1287) eingetragen. Die Gründung erfolgte am 14.09.1957.
2.Der Sitz des Vereins ist Stadtlohn.
3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.Der Verein ist Mitglied des „Deutscher Kanarienzüchter Bund e.V.“ (DKB) und eine Ortsgruppe der „Vereinigung für Arbeitsschutz, Vogelhaftung und Vogelzucht (AZ) e.V.“
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigung Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51,52,55,56,57,65,68 AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzgedankens und die Pflege und Zucht einheimischer und fremder Vogelarten zur Erhaltung bedrohter Arten und Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen durch
a) Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über einheimische
Stand- und Zugvogelarten, ihre Pflege in Freiheit (Winterfütterung, Nistgehölze usw.).
Maßnahmen bei Verletzungen oder bei Auffinden schwacher oder kranker
Vögel durch Betreuung, Beratung in Wort, Bild und Schrift,
b) Sachliche und persönliche Hilfeleistung hierzu durch seine Mitglieder,
c) Weckung und Erhaltung des Interesses für Zucht, artgerechte Haltung, Erhaltung der Vögel,
d) Die Anfertigung oder den Kauf, die Anbringung, Unterhaltung und Reinigung von Nistkästen für einheimische Wildvögel im Vereinsgebiet,
e) Die Durchführung von Informationsveranstaltungen (Vogelschauen) zur Darstellung der Zuchtzwecke und des Leistungsstandes in der Vogelzucht und der artgerechten, möglichst biotopgetreuen Haltung von Vögeln aller Art,
f) sowie die Information über rechtliche Bestimmungen zur Haltung
und zum Artenschutz (Naturschutz-, Tierschutz und Artenbestimmung, Ein- und Ausfuhrbestimmungen).
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, und keinem anderen, dem DKB oder AZ angeschlossenen Verein als aktives Mitglied angehört.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienst um den Verein und den Naturschutz erworben haben, können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet und am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv als Züchter betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
7. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des von ihm gesetzlichen Vertretenen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für diesen.
8. Die Vereinsversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann 1 Jahr nach Bekanntgabe der Ablehnung des vorherigen Antrages gestellt werden. Bevor über den Aufnahmeantrag abgestimmt wird, sollte der Bewerber an drei aufeinanderfolgenden Vereinsveranstaltungen teilgenommen haben.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Dem mit einem Ehrenamt betrauten Mitgliedern können nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen erstattet werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag und sonstige Zahlungen rechtzeitig zu entrichten,
d) sich jeder Handlung zu enthalten, die geeignet ist, das Ansehen
des Vereins herabzusetzen oder zu schädigen.
5. Die aktiven Mitglieder sollten mindestens 6 Monatsversammlungen im Jahr besuchen.
6. Bei grober Zuwiderhandlung kann das Mitglied mit einer Vereinsstrafe belegt werden.
Die Vereinsstrafe, die eine Warnung, einen Verweis, ein befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen oder eine Geldbuße sein kann, spricht der Vorstand nach mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung aus.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung hat bis zum 30.09. eines Jahres (Eingang beim geschäftsführenden Vorstand) für das nächste Geschäftsjahr vorzuliegen.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung 6 Monate im Rückstand ist.
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen übler Nachrede oder Verleumdung von Vereinsmitgliedern gegenüber Dritten,
e) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
f) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen (wie z.B. Manipulation oder Betrug mit amtlichen Ringen o.ä.).
g) Ein Vereinsmitglied kann nicht gleichzeitig in einem anderen Stadtlohner Vogelverein Mitglied sein. Eine Doppelmitgliedschaft führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verein der Stadtlohner Vogelfreunde 1957 e.V.. Bereits bestehende Mitgliedsverhältnisse sind von dieser Regelung nicht betroffen.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Über die Ansetzung einer derartigen Versammlung, auf der über den möglichen Ausschluss abgestimmt wird, sind alle Vereinsmitglieder schriftlich zu benachrichtigen
5. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung statthaft.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich in zweifacher Ausfertigung eingelegt werden. Dem Mitglied ist vor einer erneuten Mitgliederversammlung, siehe Punkt 4, Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Jahresbeitrag
1. Der Beitrag für das Kalenderjahr ist mit der Fußringbestellung fällig. Werden keine DKB-Fußringe bezogen, ist der gesamte Jahresbeitrag am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
§7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand (geschäftsführend)
der Vorstand (erweitert)
§8 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem 1. Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
e) dem Jugendobmann
f) Beisitzer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen jeweils mindestens eine der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sein muss.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie Gesetze oder Satzungen nichts anderes bestimmen. Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand bedarf mit Wirkung nach innen, also ohne Außenwirkung, der Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Rechtsgeschäften, die 500 Euro (fünfhundert Euro) übersteigen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweiligen Wahlen erfolgen im Wechsel. In geraden Jahren wird der erste Vorsitzende, der Kassierer und der Beisitzer gewählt, in ungeraden erfolgt die Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder.
6. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende binnen 14 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder sein, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören.
§ 9 Die Generalversammlung, bzw. außerordentliche Versammlung
1. Die Generalversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er, bei Vorlage von wichtigen Gründen, bzw. der Vorlage von zeitkritischen Anträgen, berechtigt. Die Entscheidung hierüber wird durch den Vorstand gefällt. Er ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der 4. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorsitzenden verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 5 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl der zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie auf der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
4. Die Entlassung des Gesamtvorstandes.
5. Festsetzung des Jahresbeitrages.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§11 Beschlussfassung der Generalversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
1. Den Vorsitz der o.a. Versammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter aus dem Vorstand.
2. Die o.a. Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe, auch bei Jugendlichen durch gesetzliche Vertreter, ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung, sowie die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag geheim, soweit nicht gesetzliche oder satzungsgemäßen Bestimmungen dem Entgegenstehen.
4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 11.4 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung, gemäß § 11, wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Generalversammlung am 26.01.2008 mit einstimmiger Mehrheit beschlossen.
Gerhard Olbers Heinz Hermeling Peter Doods
( 1. Vorsitzender ) ( 2. Vorsitzender ) (Kassierer)
Norbert Olbers
( 1. Schriftführer )
Erfolge
Datum | Typ | Beschreibung |
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09.11.2023 | Landesverbandsschau | Sonderpokal für die 10 Besten Einzelvögel Exoten eines Vereins mit 905 Punkte |
09.11.2023 | Landesverbandsschau | Sonderpokal für die 10 Besten Einzelvögel Sittiche eines Vereins mit 881 Punkte |