Westmünsterlandverband

Landesverband 028 im Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. (DKB)

Satzung

Satzung, gültig ab 20.03.2016
(Ursprungssatzung vom 08.04.1962, überarbeitet am 03.04.1977, grundsätzlich erneuert am 10.10.2004 und geändert durch diverse Beschlüsse in den Jahreshauptversammlungen)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

  • 1.1 Die Vogelliebhaber und –züchter der Region des unteren Niederrheins, des Münsterlandes und des Ruhrgebiets haben sich zu einer Vereinigung zusammengeschlossen. Ihre Gründung erfolgte am 08.04.1962.
  • 1.2 Die Vereinigung ist eine Unterorganisation des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchterbundes e. V., Kürzel: DKB, als selbstständiger Verband mit eigener Verwaltung und eigener Satzung.
  • 1.3 Diese führt den Namen Westmünsterlandverband 28. Kürzel: WMV 28
  • 1.4 Der WMV hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.
  • 1.5 Der WMV soll keine Rechtsfähigkeit erwerben.
  • 1.6 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

  • 2.1 Der WMV ist nach den Gesichtspunkten einer Interessengemeinschaft aller Vogelliebhaber und –Züchter der Region aufgegliedert und hat folgende Aufgaben:
    • 2.1.1. Zusammenschluss aller Vogelliebhaber und –züchter der Region, deren Interessen er gegenüber allen Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts vertritt.
    • 2.1.2. Pflege und Förderung der Vogelzucht allgemein, insbesondere von Kanarien, Cardueliden, Europäer, Mischlingen sowie von Sittichen, Exoten und des Vogelschutzes.
    • 2.1.3. Betreuung, Belehrung und Beratung aller Mitglieder durch Wort und Schrift, um die Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen zu erreichen und bei den Cardueliden, Europäern, Sittichen und Exoten die Reinheit der Wildform zu erhalten.
    • 2.1.4. Interesse am Vogelschutz, der artgerechten Zucht und Haltung von Vögeln und die Arterhaltung zu fördern.
    • 2.1.5. Überwachung und Durchführung von einheitlichen Bewertungen nach den bestehenden Beschlüssen und nach den von den Preisrichtervereinigungen im DKB festgelegten Bewertungsvorschriften.
    • 2.1.6. Förderung des Ausstellungswesens durch Auszeichnungen für Zuchterfolge.
    • 2.1.7. Ausrichtung einer für alle Zuchtrichtungen gemeinsame Landesverbandsmeisterschaft. Diese Meisterschaft kann von einem dem Landesverband angeschlossenen Verein oder vom WMV 28 selbst durchgeführt werden.

§ 3 Mittelverwendung

  • 3.1. Die Mittel des WMV 28 dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendetwerden.
  • 3.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des WMV 28.
  • 3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben des WMV 28 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  • 3.4. Aufwandsentschädigungen für z. B. Delegierte werden durch Beschluss des erweiterten Vorstandes festgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft im WMV

  • 4.1. Gliederung:
    • 4.1.1. Unmittelbares (ordentliches) Mitglied im WMV 28 kann jeder Verein werden, der die in § beschriebenen Zwecke verfolgt und im Einzugsbereich des WMV 28 seinen Sitz hat. Die Mitglieder (Vereine) sind selbstständig, haben jedoch die Satzung des WMV 28 und die Satzung des DKB zu berücksichtigen.
    • 4.1.2. Weiteres unmittelbares Mitglied des WMV 28 ist der Verein der Einzelmitglieder.
  • 4.2. Eintritt:
    • 4.2.1. Ein Antrag auf Aufnahme in den WMV 28 ist schriftlich an den Vorsitzenden zu stellen.
    • 4.2.2. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vereines ist eine Mitgliederzahl von mindestens 3 mittelbaren Mitgliedern.
    • 4.2.3. Die Aufnahme erfolgt durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
    • 4.2.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
    • 4.2.5. Die Mitglieder der angeschlossenen Vereine erlangen ihre mittelbare Mitgliedschaft durch fristgerechte Zahlung des WMV 28-Beitrages und des DKB-Beitrages über ihren Mitgliedsverein.
  • 4.3. Ehrenmitgliedschaft:
    • 4.3.1. Mittelbare Mitglieder des WMV 28, die sich um den WMV 28 und den DKB besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei der Beurteilung und Entscheidung sind strenge Maßstäbe anzulegen.
    • 4.3.2. Die Ehrenmitgliedschaft befreit vom WMV 28-Beitrag, nicht aber vom DKB-Beitrag.
    • 4.3.3. Vorschlagsberechtigt sind die unmittelbaren Mitglieder (Vereine) des WMV 28 und die Vorstandsmitglieder.
    • 4.3.4. Ehrenmitglieder, denen außerdem der Titel Ehrenvorsitzender verliehen worden ist, sind berechtigt an jeder Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • 4.4. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
    • 4.4.1. Die Mitgliedsvereine und ihre mittelbaren Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen, Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des WMV 28 nach den hierfür festgelegten Bestimmungen undRichtlinien teilzunehmen.
    • 4.4.2. Jedes mittelbare Mitglied kann über seinen Verein Anträge an die Versammlung stellen.
    • 4.4.3. Jedes mittelbare Mitglied hat das Recht, sich um ein Amt im WMV 28 zu bewerben.
    • 4.4.4. Die Mitgliedsvereine und ihre mittelbaren Mitglieder sind verpflichtet, die in den Satzungen festgeschriebenen Bestimmungen und die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
  • 4.5. Ende der Mitgliedschaft:
    • 4.5.1. Die Mitgliedschaft im WMV 28 endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des jeweiligen Vereins.
    • 4.5.2. Der Austritt ist jeweils zum 31.12. eines Jahres möglich. Der Austritt ist dem Vorsitzenden vorher bis zum 30. 09. des Jahres schriftlich mitzuteilen.
    • 4.5.3. Die mittelbare Mitgliedschaft endet automatisch, wenn die Mitgliedsbeiträge für das folgende Jahr nicht fristgerecht entrichtet werden.
    • 4.5.4. Der Ausschluss eines Mitgliedvereins oder eines mittelbaren Mitgliedes kann auf Antrag des erweiterten Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Der Antrag ist dem Betroffenen mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Ihm ist die Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Soweit der Mitgliedsverein eine schriftliche Stellungnahme abgibt, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
    • 4.5.5. Gründe für einen Ausschluss können sein:
      • unehrenhaftes Verhalten
      • Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und Beschlüsse des WMV 28
      • Schädigung des Ansehens des WMV 28 durch Wort und Schrift
      • sonstige wichtige Gründe, z. B. das Nichterscheinen der Delegierten eines Vereins bei drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, oder wenn der Mitgliedsverein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist, oder der Mitgliedsverein in sonstiger Weise die Interessen des WMV 28 verletzt hat.
    • 4.5.6. Der Ausschluss kann befristet werden.
    • 4.5.7. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beitragszahlung

  • 5.1. Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend der Anzahl der im DKB gemeldeten Mitglieder für die Zeit eines Kalenderjahres den WMV-Beitrag und den DKBBeitrag zu entrichten.
  • 5.2. Die Höhe des WMV 28 -Beitrages, der von der Ringbestellung unabhängig ist, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe des DKB-Beitrages wird vom DKB festgelegt.
  • 5.3. Jugendliche mittelbare Mitglieder werden vom Mitgliedsbeitrag des WMV 28 befreit und zahlen lediglich die DKB-Beiträge.
  • 5.4. Der Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr ist mit der Fußringbestellung fällig, spätestens jedoch am 1. November des Vorjahres.
  • 5.5. Für mittelbare Neumitglieder kann der WMV 28 -Beitrag und der DKB-Beitrag rückwirkend für das laufende Jahr nachentrichtet werden.

§ 6 Organe des WMV

  • 6.1 Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
  • 6.2 Gesamtvorstand
  • 6.3 Erweiterter Vorstand
  • 6.4 Mitgliederversammlung
  • 6.5 Preisrichtergruppe
  • 6.6 Ehrenrat

§ 7 geschäftsführender Vorstand/Gesamtvorstand/erweiterter Vorstand

  • 7.1. geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • 7.1.1. der Vorsitzende
    • 7.1.2. der stellvertretende Vorsitzende
    • 7.1.3. der Kassierer/Ringwart
    • 7.1.4. der stellvertretende Kassierer/Ringwart
    • 7.1.5. der Schriftführer
    • 7.1.6. der stellvertretende Schriftführer
    • 7.1.7. der Vorsitzende der Preisrichtergruppe
  • 7.2. zum Gesamtvorstand gehören:
    • 7.2.1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    • 7.2.2. der Internetbetreuer
    • 7.2.3. der Fachgruppenleiter Farbkanarien
    • 7.2.4. der Fachgruppenleiter Positurkanarien
    • 7.2.5. der Fachgruppenleiter Mischlinge, Cardueliden, Europäer
    • 7.2.6. der Fachgruppenleiter Sittiche
    • 7.2.7. der Fachgruppenleiter Wellensittiche
    • 7.2.8. der Fachgruppenleiter Exoten
  • 7.3. zum erweiterten Vorstand gehören:
    • 7.3.1. die Mitglieder des Gesamtvorstandes
    • 7.3.2. die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw. deren Vertreter
  • 7.4. Die gesamte Vorstandschaft mit Ausnahme des Vorsitzenden der Preisrichtergruppe wird alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung neu gewählt.
    • 7.4.1. Im Frühjahr 2017, 2020, 2023 usw. der stellvertretende Kassierer, der Schriftführer, die Fachgruppenleiter WS, GS und EX
    • 7.4.2. Im Frühjahr 2018, 2021, 2024 usw. der Vorsitzende, der stellvertretende Schriftführer, der Internetbetreuer, der Ansprechpartner Artenschutz und Sachkunde
    • 7.4.3. Im Frühjahr 2019, 2022,2025 usw. der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, die Fachgruppenleiter Farbe, Positur und MCE
  • 7.5. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten hat.
  • 7.6. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann in dessen Abwesenheit erfolgen, wenn seine Zustimmung zur Wahl bzw. Wiederwahl der Versammlung schriftlich vorliegt.
  • 7.7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann in jeder Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden.
  • 7.8. Jedes mittelbare Mitglied kann mehrere Vorstandspositionen gleichzeitig bekleiden. Das Stimmrecht in den jeweiligen Gremien wird auf eine Stimme/Person begrenzt.
  • 7.9. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die im Interesse des WMV 28 getätigten Ausgaben sind zu belegen und werden erstattet.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  • 8.1. Aufgaben und Zuständigkeit:
    • 8.1.1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des WMV 28 zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Landesverbandes übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
      • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, vorbereitende Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    • 8.1.2. Der Vorsitzende hat den WMV 28 zu leiten. Er hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele des WMV 28 im Interesse seiner Mitglieder verwirklicht werden. Er vertritt den WMV 28 im DKB.
    • 8.1.3. Der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorsitzenden in seinem Aufgabengebiet zu unterstützen und anfallende Arbeiten selbstständig zu erledigen.
    • 8.1.4. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte.
    • 8.1.5. Der Ringwart nimmt die Ringbestellungen der Mitgliedsvereine entgegen und leitet diese nach erfolgter Prüfung an den Bundesschatzmeister weiter. Falsch ausgefüllte Ringbestellungen sind zurückzugeben.
    • 8.1.6. Der Schriftführer hat in allen Sitzungen und auf allen Tagungen eine Niederschrift zu fertigen, die die wörtliche Wiedergabe aller Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat.
    • 8.1.7. Der Vorsitzende der Preisrichtergruppe kümmert sich um die Einladung der Preisrichter zur Landesverbandsschau und nimmt die Zuteilung vor. Außerdem sorgt er für die Information der Preisrichtergruppe des WMV 28 über alle im DKB das Richtwesen betreffenden Änderungen.
    • 8.1.8. Die Fachgruppenleiter informieren die Fachgruppe über alle sie betreffenden Neuerungen innerhalb des DKB. Insbesondere über Veränderungen bei der DKB-Meisterschaft sind die WMV 28-Mitglieder zu informieren.
    • 8.1.9. Der Internetbetreuer koordiniert die ständige Aktualisierung der Homepage des WMV 28.
  • 8.2. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
    • 8.2.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, die Einladung kann mündlich oder schriftlich ergehen.
    • 8.2.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, bei Abwesenheit beider, die des Kassierers.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • 9.1. Zweimal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Termine sollen bevorzugt um den 15. März und den 10. Oktober liegen.
  • 9.2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens einen Monat vorher an die Mitgliedervereine verschickt werden.
  • 9.3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, leitet der Kassierer oder der Schriftführer die Versammlung.
  • 9.4. Der Vorsitzende, der Vorsitzende der Preisrichtergruppe und die Fachgruppenleiter haben der Mitgliederversammlung jeweils in der Frühjahrstagung einen Jahresbericht zu erstatten. Ferner hat der Kassierer einen Kassenbericht zu geben.
  • 9.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    • 9.5.1. es das Interesse des WMV 28 erfordert
    • 9.5.2. zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen.
  • 9.6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
  • 9.7. Jeder Mitgliedsverein hat bei Abstimmungen eine Stimme.
  • 9.8. Beschlussfassung:
    • 9.8.1. Es wird durch Handzeichen bzw. Kellenheben abgestimmt.
    • 9.8.2. Eine geheime Wahl wird durchgeführt, wenn ein Delegierter dies verlangt.
    • 9.8.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
    • 9.8.4. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    • 9.8.5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des WMV 28 ist die Mehrheit von 4/5 sämtlicher Stimmen (aller möglichen Mitgliederstimmen) erforderlich. Diese Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.
  • 9.9. Delegierte:
    • 9.9.1. Die Mitgliedsvereine des WMV 28 wählen bzw. bestimmen ihre Delegierten für die Mitgliederversammlungen des WMV 28.
    • 9.9.2. Hauptdelegierter für die Mitgliederversammlungen des DKB ist der Vorsitzende. Dieser wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
    • 9.9.3. Delegierte zu den Fachgruppen- bzw. Preisrichtertagungen des DKB sind die jeweiligen Fachgruppenleiter bzw. der Vorsitzende der Preisrichtervereinigung. Diese können sich gegenseitig bzw. durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.

§ 10 Fußring und Fußringbestellung

  • 10.1. Fußringe können ausschließlich über den Kassierer/Ringwart des WMV 28 bestellt werden.
  • 10.2. Es gelten die in der jeweils gültigen Vereins- und Geschäftsordnung des DKB festgelegten Bestimmungen.

§ 11 Ausstellungen und Meisterschaften

  • 11.1. Die jährlichen Ausstellungen werden nach der Vereins- und Geschäftsordnung des WMV 28 und des DKB abgewickelt.
  • 11.2. Der WMV 28 fördert das Ausstellungswesens durch Auszeichnungen für Zuchterfolge im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Die Regeln hierfür sind in den jeweils gültigen Ausstellungsrichtlinien des WMV 28 erfasst.
  • 11.3. Feststellbare Veränderungen am Fußring eines Vogels oder sonstige Manipulationen können für den ausstellenden Züchter eine befristete oder unbefristete Ausstellungssperre nach sich ziehen. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand. Das betreffende mittelbare Mitglied ist vorher anzuhören und hat die Möglichkeit, sich an das Ehrengericht zu wenden.

§ 12 Ehrenrat

  • 12.1. Innerhalb des WMV 28 besteht ein Ehrenrat.
  • 12.2. Der Ehrenrat besteht aus drei mittelbaren Mitgliedern und ist in jedem ungeraden Jahr von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.
  • 12.3. Der Ehrenrat sollte aus mittelbaren Mitgliedern bestehen, die jeweils die Fachgruppen FP, MCE und SE repräsentieren.
  • 12.4. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen Mitglied im WMV 28 sein und dürfen kein Mitglied des Gesamtvorstandes des WMV 28 sein. Von jedem Mitgliedsverein kann nur ein mittelbares Mitglied Ehrenratsmitglied sein.
  • 12.5. Der Ehrenrat hat die Obliegenheit eines Schiedsgerichtes und entscheidet bei Streitfällen in vogelsportlichen Angelegenheiten.
  • 12.6. Der Ehrenrat ist ein neutrales, unabhängiges Organ.
  • 12.7. Eingaben an den Ehrenrat sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des WMV 28 zu richten. Dieser hat die Eingabe an den Ehrenrat weiterzuleiten.
  • 12.8. Über die Entscheidungen des Ehrenrates ist ein Protokoll zu führen; die betreffenden mittelbaren Mitglieder sind über das Ergebnis zu informieren.

§ 13 Fachgruppe / Preisrichtergruppe

  • 13.1. Die einzelnen Fachgruppen geben sich eine Ausstellungsordnung in Ergänzung der Ausstellungsrichtlinien des WMV 28.
  • 13.2. Die Fachgruppenleiter haben darauf zu achten, dass durch Beschlüsse herbei geführte Änderungen laufend in die Ausstellungsordnung eingearbeitet werden.
  • 13.3. Die Preisrichtergruppe aller Fachgruppen im WMV 28 gibt sich eine Geschäftsordnung, die alle Belange der Preisrichter im WMV 28 nach Maßgabe der DKB-Preisrichtervereinigung regelt und für eine einheitliche Bewertung sorgt.

§ 14 Auflösung des WMV

  • 14.1. Eine Auflösung des WMV 28 kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 14.1. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
  • 14.1. Bei Auflösung des WMV 28 ist ein evtl. bestehendes Restvermögen an eine Organisation zu spenden, die in § 2 aufgeführten Zwecke zum Ziel hat bzw. die diesen nahe kommen.

§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung

  • Vorstehende Satzung wurde letztmalig abschließend beraten und beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Borken im Haus Fliederbusch am 20.03.2016. Sie tritt an die Stelle der in Bocholt im Hotel „Am Erzengel“ beschlossenen Satzung vom 10.10.2004 und der am 03.04.1977 überarbeiteten Ursprungssatzung vom 08.04.1962.